Norm
ABGB §871 ARechtssatz
Für die Anfechtung des Geschäftes nach § 871 ABGB ist es ohne Belang, ob der Irrtum vom Irrenden verschuldet war oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0014897Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2016