Norm
ABGB §550Rechtssatz
Das Aufgriffsrecht ist keine Erbseinsetzung, sondern eine Erbteilungsvorschrift. Bezüglich der Bewertung wirkt das Aufgriffsrecht (entgegen SZ 23/180) nicht auf den Zeitpunkt des Todesfalles zurück, sondern es sind die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auseinandersetzung (somit auch nicht im Zeitpunkt der Einverleibung des Eigentumsrechtes des Übernehmers), im Falle streitiger Auseinandersetzung zum Zeitpunkte des Schlusses der mündlichen Verhandlung, zugrunde zu legen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0008273Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.04.2014