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50/01 Gewerbeordnung;Norm
GewO 1994 §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der P OEG in Aschau, vertreten durch Mag. Bettina Presl, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Glasmalereistraße 6, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 12. November 2001, Zl. IIa-53.025/1-01, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der beschwerdeführenden Partei mit dem im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid die Berechtigung zur Ausübung des Handelsgewerbes und des Handelsagentengewerbes gemäß § 124 Z. 10 GewO 1994 im näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 i. V.m. §§ 13 Abs. 3 und 91 Abs. 2 GewO 1994 entzogen.
Hiezu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: P.) mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden sei. P. sei zweifellos als Person mit maßgebendem Einfluss im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 zu werten. Bei Anwendung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 habe die Behörde nur zu prüfen, ob einer der im § 87 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Gesellschaft zustehe, sinngemäß zutreffe. Es sei jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf diese Person - auch Tatbestände des § 87 Abs. 2 bis 6 GewO 1994 gegeben seien. Es sei daher nur darüber zu entscheiden gewesen, ob die beschwerdeführende Partei der Verpflichtung zur Entfernung des P. binnen der von der Behörde erster Instanz gesetzten Frist nachgekommen sei oder nicht. Ein Eingehen "auf die Anträge im Rahmen der Berufung bzgl. der Einstellung des Entziehungsverfahrens oder eines Absehens von der Entziehung war der Berufungsbehörde nicht möglich".
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person beziehen, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde im Falle, dass der Gewerbetreibende der Gewerbeinhaber ist, die Gewerbeberechtigung zu entziehen, und im Fall, dass der Gewerbetreibende der Pächter ist, die Übertragung der Ausübung des Gewerbes an den Pächter zu widerrufen.
Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn einer der im § 13 Abs. 3 und 5 angeführten Umstände, die den Gewerbeausschluss bewirken, vorliegt.
Gemäß § 13 Abs. 3 GewO 1994 sind Rechtsträger, über deren Vermögen der Konkurs eröffnet wurde oder gegen die der Antrag auf Konkurseröffnung gestellt, der Antrag aber mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende (§ 38 Abs. 2) ausgeschlossen.
Die Tatsache, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 20. April 2001 ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des P. mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wurde, zieht die beschwerdeführende Partei ebenso wenig in Zweifel wie den Umstand, dass P. auf den Betrieb ihrer Geschäft ein maßgebender Einfluss zustand und sie diesen innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht entfernt hat. Sie meint vielmehr, die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob im Sinne des § 87 Abs. 2 GewO 1994 die Gewerbeausübung durch die beschwerdeführende Partei vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen sei.
Dazu ist die beschwerdeführende Partei auf die ständige hg. Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/04/0205, und die dort zitierte Vorjudikatur), wonach die Behörde bei Anwendung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 nur zu prüfen hat, ob einer der im § 87 Abs. 1 GewO 1994 genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutrifft. Sie hat jedoch nicht zu prüfen, ob - bezogen auf seine Person oder auf die juristische Person oder Personengesellschaft, deren Gewerbeberechtigung in Rede steht - auch Tatbestände des § 87 Abs. 2 bis 6 GewO 1994 bzw. des § 26 GewO 1994 gegeben sind. Von dieser Rechtsprechung abzugehen, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst. Damit ist das diesbezügliche Beschwerdevorbringen nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen und fehlt es den damit im Zusammenhang stehenden Verfahrensrügen an der rechtlichen Relevanz.
Im Übrigen ist, soweit eine Verletzung der Manuduktionspflicht der Behörde geltend gemacht wird, darauf hinzuweisen, dass die Verpflichtung der Behörde zur Rechtsbelehrung nach § 13a AVG auf verfahrensrechtliche Angelegenheiten eingeschränkt ist und sich nicht auf die Belehrung in der Sache selbst und auf die Erteilung von Unterweisungen zur Gestaltung eines für die Partei vorteilhaften Vorbringens bezieht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001, Zl. 2001/04/0182, und die dort zitierte Vorjudikatur). Weiters wird hinsichtlich der Verfahrensrüge der mangelnden inhaltlichen Prüfung der Umstände des gegen P. geführten Konkursabweisungsantrages verkannt, dass die Gewerbebehörde im Zusammenhang mit der Frage, ob die Voraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 GewO 1994 erfüllt sind, nur zu prüfen hat, ob ein Beschluss des Konkursgerichtes betreffend die Eröffnung des Konkurses bzw. ein Beschluss des Konkursgerichtes, mit welchem der Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abgewiesen wurde, vorliegt (vgl. nochmals das vorzitierte hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2001).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 23. Jänner 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001040249.X00Im RIS seit
11.04.2002