Norm
EO §183 Abs3Rechtssatz
Derjenige, zu dessen Gunsten der Zuschlag angemerkt wurde, hat kein Rekursrecht gegen die nach der Zuschlagerteilung erfolgte Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung gegen den grundbücherlichen Eigentümer. Die Anmerkung des Zuschlages hat allerdings die Folge, dass weitere Eintragungen gegen den bisherigen Eigentümer nur für den Fall ein Recht bewirken, als die Versteigerung für unwirksam erklärt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0003162Dokumentnummer
JJR_19530311_OGH0002_0020OB00128_5300000_001