Norm
EO §353 Abs1 IARechtssatz
Ein Exekutionstitel, der auf "Unterfertigung aller Urkunden, welche zur Erlangung des Gewerberechtes der Rückstellungswerber, wie es der geschädigte Eigentümer bis 1938 besessen habe, erforderlich seien" lautet, ist hinreichend bestimmt. Die betreibende Partei ist nicht gehalten, im Exekutionsantrag diese Urkunden genau zu bezeichnen. Im Zweifelsfalle wird vor der Bewilligung gemäß § 358 EO eine Tagsatzung anzuordnen sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0004742Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.11.2012