Norm
ZPO §1 Ae1Rechtssatz
Der gegen eine Handelsgesellschaft anhängig gemachte Rechtsstreit kann im Falle der während des Rechtsstreites erfolgten Auflösung und Löschung der Gesellschaft gegen die einzelnen Gesellschafter fortgesetzt werden, wie auch umgekehrt die Gesellschafter einer nach Einbringung der Klage gelöschten Gesellschaft den Rechtsstreit an Stelle der Gesellschaft als Kläger fortführen können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0035012Dokumentnummer
JJR_19530311_OGH0002_0010OB00201_5300000_001