Norm
ABGB §10Rechtssatz
Es ist allgemeines bäuerliches Gewohnheitsrecht, dass auch außerhalb des Geltungsbereiches des Tiroler - und Kärntner Höfegesetzes vom Gerichte von Amts wegen zu beachten ist, dass die Schätzung des Hofes anlässlich der Hofübernahme so durchzuführen ist, dass der Übernehmer wohl bestehen könne. (Zum § 7 Abs 1 des durch das AnerbenG bedeutungslos gewordenen HöferechtsG vom 01.04.1889, RGBl Nr 52 ergangen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0008269Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020