Norm
ABGB §831Rechtssatz
Das Vorkaufsrecht des einen Liegenschaftshälfteeigentümers steht der Aufhebung der Gemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung nicht entgegen, weil die Vereinbarung des Vorkaufsrechtes unter den Teilhabern einer Eigentumsgemeinschaft im Zweifel nicht dahin verstanden werden kann, daß dadurch der Anspruch der Teilhaber auf Aufhebung der Gemeinschaft ausgeschlossen werden soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015656Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018