Norm
JGG 1949 §11Rechtssatz
Die Frage, ob im Einzelfalle bei einem straffälligen Jugendlichen das außerordentliche Milderungsrecht des § 54 StG oder die Bestimmungen des § 265 a StPO anzuwenden sind, ist danach zu beantworten, unter welches StG der Angeklagte fiele, wenn er nicht jugendlich wäre.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0088346Dokumentnummer
JJR_19530317_OGH0002_0050OS00098_5300000_001