TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/23 2001/04/0239

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Veröffentlicht am 23.01.2002
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §366 Abs1 Z1;
GewO 1994 §94 Z36;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. Gerhard Petrowitsch, Rechtsanwalt in Leibnitz, Kadagasse 11, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Oktober 2001, Zl. UVS-303.9-24/2001-5, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Bescheidausfertigung zufolge wurde der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 16. Oktober 2001 schuldig erkannt, er habe am 9. März 2000 um 14.30 Uhr an einem näher beschriebenen Standort das Friseurgewerbe ausgeübt, indem er für einen Damenhaarschnitt S 540,-- und für einen Herrenhaarschnitt S 350,-- in Rechnung gestellt habe, ohne über die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen. Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 begangen; wegen dieser Übertretung werde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 26.000,-- (7 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Friseur- und Perückenmacherhandwerk - wie dargestellt - ausgeübt habe, ohne jedoch über die erforderliche Gewerbeberechtigung zu verfügen. Die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers sei nämlich bis 30. Juni 1997 befristet gewesen. Er habe zwar mit Eingabe vom 12. April 1999 um Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung gemäß § 26 Abs. 2 GewO 1994 angesucht, der Bescheid betreffend die Erteilung der Nachsicht sei allerdings erst mit 13. Juni 2000 in Rechtskraft erwachsen. Der Umstand, dass am 29. Februar 2000 über das Vermögen des Beschwerdeführers der Konkurs eröffnet und es dem Beschwerdeführer damit verwehrt worden sei, eine "eigenmächtige Schließung des Betriebes" vorzunehmen, bedeute nicht, dass ab dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung die gewerberechtlichen Vorschriften für den Beschwerdeführer keine Geltung mehr besäßen. In Ansehung der Höhe der verhängten Strafe wurde u.a. ausgeführt, der Beschwerdeführer sei bereits dreimal einschlägig vorbestraft, wobei über ihn Strafen in Höhe von S 8.000,--, S 20.000,-- und S 25.000,-- verhängt worden seien. Selbst die Strafe in Höhe von S 25.000,-- habe aber offensichtlich nicht ausgereicht, um den Beschwerdeführer von einer weiteren gleichartigen Übertretung abzuhalten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im Recht, der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ohne Vorliegen eines entsprechenden Tatbildes nicht schuldig erkannt und auch nicht bestraft zu werden, verletzt. Er bringt hiezu im Wesentlichen vor, mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Februar 2000 sei über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden. Nach Erhebungen des Masseverwalters über das Schicksal des vom Beschwerdeführer eingebrachten Antrages auf Nachsicht vom Befähigungsnachweis sei ein Schließungsantrag an das Landesgericht für ZRS Graz gestellt worden; eine eigenmächtige Schließung des Unternehmens ohne konkursbehördliche Genehmigung sei weder durch den Gemeinschuldner, noch durch den Masseverwalter möglich. Das Konkursgericht habe allerdings keine Schließung des Betriebes verfügt, sondern mit dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung Kontakt aufgenommen, woraufhin mit Wirksamkeit vom 2. Juni 2000 die erforderliche Gewerbeberechtigung erteilt worden sei. Die belangte Behörde vernachlässige bei ihrer Entscheidung, dass der Schließungsantrag bereits am 3. März 2000, also am

2. Arbeitstag nach der Konkurseröffnung gestellt worden sei und sich der Beschwerdeführer daher am 9. März 2000, dem Tatzeitpunkt, in einer einem Notstand gleichzuhaltenden Situation befunden habe, weil er eine eigenmächtige Schließung des Betriebes zu diesem Zeitpunkt nicht mehr habe vornehmen dürfen. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung könne ihm daher subjektiv nicht vorgeworfen werden.

Gemäß § 366 Abs. 1 Z. 1 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu S 50.000,-- zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht - entsprechend den Annahmen im angefochtenen Bescheid - das Friseurgewerbe ausgeübt zu haben, ohne im Tatzeitpunkt über die dafür erforderliche Gewerbeberechtigung verfügt zu haben. Sein Vorbringen, er sei zu einer "eigenmächtigen Schließung des Betriebes" nicht befugt gewesen, geht allerdings schon deshalb fehl, weil er zufolge des unbestrittenen Mangels der erforderlichen Gewerbeberechtigung von vornherein nicht berechtigt war, im Rahmen seines Betriebes das Friseur- und Perückenmachergewerbe (§ 94 Z. 36 GewO 1994) auszuüben; mangels einer diesbezüglichen Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers konnte im vorliegenden Fall im Übrigen auch kein entsprechendes Fortbetriebsrecht des Masseverwalters (§ 41 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994) Platz greifen.

Da auch die Erwägungen der belangten Behörde zur Strafbemessung nicht als rechtswidrig zu beanstanden sind (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9.Mai 2001, Zl. 2001/04/0046, und die dort zitierte Vorjudikatur), lässt somit bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001040239.X00

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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