Norm
ZPO §235 Abs4 B. ZPO §419Rechtssatz
Die Änderung der Bezeichnung der beklagten Parteien als persönlich geklagte Erben, die sich zwar erbserklärt haben, denen aber noch nicht eingeantwortet worden ist, auf "Verlassenschaft nach dem Erblasser NN" ist keine Berichtigung der Parteienbezeichnung und unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039732Dokumentnummer
JJR_19530318_OGH0002_0010OB00192_5300000_001