Norm
ZPO §562 BRechtssatz
Die Aufkündigung entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen, wenn der zur Räumung beantragte Bestandgegenstand nicht objektiv und für Dritte erkennbar bezeichnet ist. Das subjektive Wissen oder Wissenmüssen der Parteien, welche Räume gemeint sind, genügt nicht, denn das Exekutionsgericht und das Vollstreckungssorgen müssen ihrerseits in der Lage sein, die zu erzwingende Leistung aus dem Exekutionstitel zu entnehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044803Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.06.2015