RS OGH 1953/3/20 IVZB6/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.03.1953
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Norm

TEG §9

Rechtssatz

Als Zeitpunkt des Todes eines Verschollenen kann nicht nur das Ende eines bestimmten Tages, sondern auch das Ende eines längeren Zeitraumes festgestellt werden.

Veröff: SJZ 1953,413

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103616

Dokumentnummer

JJR_19530320_AUSL000_0040ZB00006_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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