Norm
ZPO §236 ARechtssatz
Wenn durch Zwischenurteil im Vorprozeß der Zwischenantrag auf Feststellung des Nichtbestehens eines Vergleiches lediglich hinsichtlich des angeblichen Rücktrittes vom Vertrage erledigt wurde, nicht aber soweit er auf die Rechtsgründe der Verletzung über die Hälfte oder der Irreführung gestützt war, so hätte diese Unvollständigkeit des Urteils (wenn schon nicht ihre Beseitigung im Rechtsmittelverfahren angestrebt wurde) durch Ergänzungsantrag gemäß § 423 ZPO behoben werden müssen. Ist die Frist zur Stellung des Ergänzungsantrages verabsäumt, so kann der unerledigte Anspruch mittels neuer Klage geltend gemacht werden, falls die selbständige Verfolgung zulässig erscheint. Streitanhängigkeit oder entschiedene Streitsache sind nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039519Dokumentnummer
JJR_19530325_OGH0002_0020OB00181_5300000_001