RS OGH 1953/3/25 2Ob209/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1953
beobachten
merken

Norm

ZPO §396 B

Rechtssatz

Wenn der Kläger in der Vaterschaftsklage und Unterhaltsklage anführt, der Arbeitgeber und das Einkommen des Beklagten seien ihm derzeit noch nicht bekannt, doch könne bei einem Hilfsarbeiter ein wöchentliches Nettoeinkommen von S 200,-- angenommen werden, so wäre es Sache des Beklagten gewesen, diese Prozeßbehauptung zu bestreiten. Blieb er jedoch der Tagsatzung fern, so wurde auf Grund eines schlüssigen Klagsvorbringens ohne Verletzung des Prozeßgesetzes und ohne Rechtsirrtum ein Versäumungsurteil gefällt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 209/53
    Entscheidungstext OGH 25.03.1953 2 Ob 209/53
    Veröff: JBl 1953 H14,382

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0040888

Dokumentnummer

JJR_19530325_OGH0002_0020OB00209_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten