Norm
ZPO §396 BRechtssatz
Wenn der Kläger in der Vaterschaftsklage und Unterhaltsklage anführt, der Arbeitgeber und das Einkommen des Beklagten seien ihm derzeit noch nicht bekannt, doch könne bei einem Hilfsarbeiter ein wöchentliches Nettoeinkommen von S 200,-- angenommen werden, so wäre es Sache des Beklagten gewesen, diese Prozeßbehauptung zu bestreiten. Blieb er jedoch der Tagsatzung fern, so wurde auf Grund eines schlüssigen Klagsvorbringens ohne Verletzung des Prozeßgesetzes und ohne Rechtsirrtum ein Versäumungsurteil gefällt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0040888Dokumentnummer
JJR_19530325_OGH0002_0020OB00209_5300000_001