Norm
ZPO §236 ERechtssatz
Wenn die Entscheidung des Erstgerichtes in der Hauptsache vom Berufungsgericht bestätigt, seine Entscheidung über den gemäß §§ 236, 259 ZPO gestellten Zwischenantrag auf Feststellung jedoch abgeändert wurde, handelt es sich um ein bloß teilweise bestätigendes Berufungsurteil, gegen das die Revision im vollen Umfange zulässig ist (siehe aber auch 4 Ob 111/51, 4 Ob 48/52 und 2 Ob 727/52).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039831Dokumentnummer
JJR_19530325_OGH0002_0020OB00111_5300000_001