Norm
ZPO §519 Z2 CRechtssatz
Der Beschluß des Berufungsgerichtes, womit der Berufung gegen ein Versäumungsurteil stattgegeben und die Nichtigkeit des Verfahrens von dem Antrage auf Erlassung eines Versäumungsurteiles an ausgesprochen wurde, die Klage jedoch nicht zurückgewiesen wurde, ist nach § 519 Z 3 ZPO anfechtbar, sofern das Berufungsgericht die Fortsetzung des Verfahrens erst nach Rechtskraft aufgetragen hatte. (früher gegenteilig: SZ 14/236 und 3 Ob 434/51).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0043888Dokumentnummer
JJR_19530325_OGH0002_0020OB00159_5300000_002