Norm
ABGB §1295 IIb2Rechtssatz
Die Haftungsbeschränkung des § 8 BStG 1921 findet auf Gemeindestraßen und Gemeindewege, die dem Verkehr innerhalb der Ortschaften dienen, keine Anwendung. Die Unterlassung der Sicherung eines Gemeideweges, der innerhalb des Ortsgebietes liegt, nachts nicht beleuchtet ist und an einer steilen Böschung entlang führt, durch ein Geländer macht die Gemeinde schadenersatzpflichtig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0038531Dokumentnummer
JJR_19530325_OGH0002_0010OB00241_5300000_001