Norm
ABGB §447Rechtssatz
Die Vereinbarung, wonach sich der Schuldner verpflichtet, zur Sicherstellung der Forderung des Gläubigers stets mindestens zwei Stück Großvieh in seinem Stall zu halten, welche er in dieser Anzahl dem Gläubiger verpfändet, begründet kein Recht des Gläubigers auf Übergabe zweier bestimmter Stücke Großvieh als Faustpfand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015142Dokumentnummer
JJR_19530326_OGH0002_0010OB00232_5300000_001