Norm
ZPO §226 VRechtssatz
Zur Rechtsnatur des Eventualbegehrens. Hat der Erstrichter dem Hauptbegehren stattgegeben, obwohl nur das Eventualbegehren begründet war, dann hat das Berufungsgericht, wenn unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht wurde, so zu entscheiden, wie der Erstrichter hätte entscheiden sollen, dh es weist das Hauptbegehren ab und gibt dem Eventualbegehren statt, falls die tatsächlichen Feststellungen hiezu ausreichen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0037663Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.03.2019