Norm
EO §44 Abs2 CRechtssatz
Für die Haftung der Kautionssumme ist nach deren Zweckbestimmung allein maßgeblich, ob die Wirkung der Exekutionsbewilligung durch den Aufschiebungsbeschluß des Erstgerichtes hintangehalten wurde oder nicht, mag auch der Aufschiebungsbeschluß durch das Rekursgericht beseitigt worden sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001813Dokumentnummer
JJR_19530401_OGH0002_0030OB00135_5300000_001