Norm
EO §35 BRechtssatz
Die Einwendungen gegen den Anspruch müssen hinreichend individualisiert sein und unterliegen der Eventualmaxime. Betrifft die Exekutionsführung und die sie bekämpfende Vollstreckungsgegenklage nur einen Teil der Gesamtjudikatschuld, so darf im Oppositionsprozess nicht auch über die von der Exekutionsführung unberührt gebliebene Restjudikatschuld erkannt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001366Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021