RS OGH 1953/4/1 1Ob239/53

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Veröffentlicht am 01.04.1953
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Norm

ABGB §230
ABGB §1374
EO §41
EO §96

Rechtssatz

Von einer Pupillarsicherheit kann auch dann gesprochen werden, wenn das Pfandobjekt keine ganze Liegenschaft, sondern ein Liegenschaftsanteil ist. Wenn daher die übrigen Voraussetzungen für die Einschränkung der Exekution gegeben sind, dann darf diese nicht unter Hinweis darauf abgelehnt werden, daß § 230 ABGB nur von ganzen Liegenschaften spricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0001408

Dokumentnummer

JJR_19530401_OGH0002_0010OB00239_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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