Norm
VersVG §12Rechtssatz
Bei der Neuwertversicherung ist im Fall einer Teilbeschädigung der versicherten Sache für die Entschädigung der Aufwand maßgebend, der notwendig ist, um die Leistungsfähigkeit, Betriebssicherheit und Lebensdauer der Sache, die vor dem Schadensereignis bestanden, wiederherzustellen, wobei für die Teile, die bei der Reparatur ersetzt werden müssen, der volle Neuwert ohne Abzug zu berechnen ist. Veröff: NJW 1953,939
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103722Dokumentnummer
JJR_19530401_AUSL000_0020ZR00088_5200000_001