RS OGH 1953/4/1 2ZR88/52

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Veröffentlicht am 01.04.1953
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Norm

VersVG §12
VersVG §64
VersVG §86

Rechtssatz

Bei der Neuwertversicherung ist im Fall einer Teilbeschädigung der versicherten Sache für die Entschädigung der Aufwand maßgebend, der notwendig ist, um die Leistungsfähigkeit, Betriebssicherheit und Lebensdauer der Sache, die vor dem Schadensereignis bestanden, wiederherzustellen, wobei für die Teile, die bei der Reparatur ersetzt werden müssen, der volle Neuwert ohne Abzug zu berechnen ist. Veröff: NJW 1953,939

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103722

Dokumentnummer

JJR_19530401_AUSL000_0020ZR00088_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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