RS OGH 1953/4/1 1Ob93/53, 8Ob236/64, 2Ob522/91

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Veröffentlicht am 01.04.1953
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Norm

ABGB §1091 C
MG §21 Abs1 A2a
ZPO §560 C

Rechtssatz

Die Umdeutung eines in der Kündigung ausdrücklich als Bestandverhältnis bezüglich bestimmter Räume bezeichneten Bestandverhältnisses in eine Unternehmenspacht ist nicht möglich, da dem Beklagten dadurch die Möglichkeit genommen wurde, in den Einwendungen gegen das Vorliegen eines Bestandverhältnisses Stellung zu nehmen oder weitere Einwendungen zu erheben, zu denen er auf Grund der Aufkündigung keinen Anlaß hatte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020371

Dokumentnummer

JJR_19530401_OGH0002_0010OB00093_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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