Norm
ABGB §1091 CRechtssatz
Die Umdeutung eines in der Kündigung ausdrücklich als Bestandverhältnis bezüglich bestimmter Räume bezeichneten Bestandverhältnisses in eine Unternehmenspacht ist nicht möglich, da dem Beklagten dadurch die Möglichkeit genommen wurde, in den Einwendungen gegen das Vorliegen eines Bestandverhältnisses Stellung zu nehmen oder weitere Einwendungen zu erheben, zu denen er auf Grund der Aufkündigung keinen Anlaß hatte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0020371Dokumentnummer
JJR_19530401_OGH0002_0010OB00093_5300000_001