Norm
ABGB §416Rechtssatz
Die Überbaueigenschaft ist nicht schon deshalb zu verneinen, weil sowohl der Grund wie das Bauwerk im Miteigentum verschiedener Personen steht und einer von ihnen sowohl am Bauwerk wie am Grunde Miteigentümer ist. Die Urkundenhinterlegung ist nur zum Erwerb abgeleiteten Eigentums an Überbauten erforderlich, nicht aber bei originären Eigentumserwerb.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0011044Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018