Norm
EheG §49 DRechtssatz
Mitschuldausspruch aus Billigkeit ist auch dann zulässig, wenn zufolge Weiterbestandes aller Merkmale einer ehelichen Gemeinschaft trotz Kenntnis des Scheidungsgrundes die Eheverfehlung des anderen Teiles den im § 49 EheG geforderten ursächlichen Zusammenhang mit der eingetretenen unheilbaren ehelichen Zerrüttung nicht erkennen läßt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0056836Dokumentnummer
JJR_19530401_OGH0002_0030OB00118_5300000_001