TE Vwgh Erkenntnis 2002/1/24 98/21/0317

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Veröffentlicht am 24.01.2002
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §38;
FrG 1997 §33 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs1;
FrG 1997 §57 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Bauernfeind, über die Beschwerde des C, geboren am 15. August 1978, vertreten durch Dr. Heinz Lughofer, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburger Kai 47, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 25. März 1998, Zl. FR 1469/1997, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Liberia, gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997-FrG, BGBl. I Nr. 75, aus. Nach ihrer Begründung sei der Beschwerdeführer am 27. August 1997 in einem LKW versteckt über die italienisch-österreichische Grenze in das Bundesgebiet eingereist und habe um die Gewährung von Asyl angesucht. Sein Asylantrag sei mit dem gleichfalls im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 30. Jänner 1998 abgewiesen worden. Da der Beschwerdeführer über keine Bewilligung nach dem Asyl- oder Fremdengesetz verfüge, sei sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit seiner Einreise unrechtmäßig.

In Bezug auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 37 Abs. 1 FrG stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer sei ledig und habe weder Familienangehörige noch Sorgepflichten im Bundesgebiet. Er übe die Beschäftigung eines Zeitungsverkäufers aus und bestreite seinen Lebensunterhalt durch Unterstützungszahlungen des Sozialamtes. Im Hinblick auf seine fehlende Integration im Bundesgebiet, nicht zuletzt auf Grund seines erst kurzfristigen Aufenthaltes in Österreich, komme es durch die Ausweisung des Beschwerdeführers zu keinem relevanten Eingriff in sein Privat- oder Familienleben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in Österreich. Wenngleich er über die italienisch-österreichische Grenze in das Bundesgebiet eingereist sei und ihm eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1991 nicht zukomme, so sei doch zu beachten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24. März 1998, Zl. AW 98/20/0144, seiner Beschwerde gegen den genannten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates die aufschiebende Wirkung zuerkannt habe.

Mit diesem Einwand übersieht der Beschwerdeführer, dass (wie aus dem Akteninhalt des erwähnten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ersichtlich ist) die Abweisung seines Asylantrages durch Zustellung des letztgenannten Bescheides am 4. Februar 1998 in Rechtskraft erwachsen ist und dass ihm der diesbezügliche Beschluss über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde (erst) am 8. April 1998 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführer konnte daher zum maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (27. März 1998) aus diesem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes noch keine Rechte ableiten.

Da der Beschwerdeführer einen rechtmäßigen Aufenthalt aus einem anderen der in § 31 FrG genannten Gründe nicht behauptet hat, kann der Ansicht der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, nicht entgegen getreten werden.

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, bei Erlassung des angefochtenen Bescheides sei über einen von ihm gestellten Antrag nach § 54 Fremdengesetz 1992 noch nicht entschieden gewesen und er habe ein Recht darauf, die Entscheidung des Höchstgerichts in diesem Verfahren abzuwarten, so ist ihm zu entgegnen, dass die im Verfahren nach § 54 Fremdengesetz 1992 (nunmehr § 75 FrG) zu beantwortende Frage der Zulässigkeit/Unzulässigkeit der Abschiebung (bzw. Zurückweisung oder Zurückschiebung) keine Vorfrage für die Entscheidung über die Ausweisung darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 2000, Zl. 99/21/0137) und ein Zuwarten mit der Ausweisung im Gesetz (daher) nicht vorgesehen ist. Im Übrigen wird mit der Ausweisung auch nicht angeordnet, dass der Fremde in einen bestimmten Staat auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde (vgl. aus vielen das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2001, Zl. 98/21/0336). Eine Abschiebung ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens nach § 75 Abs. 4 FrG gesetzlich auch nicht zulässig.

Unbestritten bleibt in der Beschwerde, dass sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides kürzer als ein Jahr im Bundesgebiet aufhielt und in Österreich über keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen verfügt. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde mangels Integration des Beschwerdeführers in Österreich die Ausweisung seiner Person nicht als relevanten Eingriff in sein Privat- oder Familienleben angesehen hat, sodass sich eine Interessenabwägung im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG (und damit auch ein Eingehen auf die in der Beschwerde relevierte Frage, inwieweit der Beschwerdeführer durch eine Inanspruchnahme eines Schleppers die öffentliche Ordnung verletzt hat) erübrigt.

Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung hat die belangte Behörde, wie dargestellt, ihren Bescheid klar und übersichtlich begründet. Umstände, die dafür sprächen, dass die belangte Behörde in Anwendung des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung der Ausweisung hätte absehen müssen, sind nicht ersichtlich.

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Ein Aufwandersatz war mangels eines entsprechenden Antrages der belangten Behörde im vorliegenden Verfahren nicht zuzusprechen.

Wien, am 24. Jänner 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:1998210317.X00

Im RIS seit

17.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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