Norm
AußStrG §106Rechtssatz
Es muß der wirkliche, nämlich der gemeine Wert des Unternehmens ermittelt werden und nicht etwa der buchmäßige durch steuerrichtlich zulässige Abschreibungen vom Anschaffungspreis errechnete Wert. Auch der immaterielle Unternehmenswert (der good will) muß berücksichtigt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0007861Dokumentnummer
JJR_19530408_OGH0002_0020OB00139_5300000_001