Norm
EheG §55 b1Rechtssatz
Wenn die aus der Gütergemeinschaft resultierende Wirtschaftsgemeinschaft selbst im häuslichen Bereich nicht restlos aufgehoben ist (keine Tischgemeinschaft und Bettgemeinschaft, teilweise Verköstigung durch die Gattin, gemeinsame Bewirtschaftung des Bauernhofes, Wohnen in verschiedenen Stockwerken) liegt keine "Heimtrennung" vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057053Dokumentnummer
JJR_19530408_OGH0002_0020OB00250_5300000_001