RS OGH 1953/4/8 2Ob216/53, 2Ob974/53, 2Ob131/55, 7Ob388/55, 3Ob366/29, 2Ob476/51, 7Ob269/00k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1953
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Norm

MG §21 Abs1
ZPO §266 DIII
ZPO §566 Abs1

Rechtssatz

Die Einwendung, daß ein Mietverhältnis nicht vorliege, muß bei sonstigem Ausschluß rechtzeitig geltend gemacht werden. Einer besonderen Einwendung bedarf es jedoch nicht, wenn der Kläger in der Verhandlung Tatsachen zugibt, die die Kündigung als unberechtigt erscheinen lassen, weil er damit selbst die Grundlage der Kündigung zerstört. Tatsachen, die einer Partei nachteilig sind, sind als Geständnis im Sinne des § 266 ZPO anzusehen und dem Urteilsspruch zugrundezulegen. Ein Geständnis kann auch in Bezug auf Rechte und Rechtsverhältnisse abgelegt werden. Wenn das Fehlen eines Bestandvertrages von den Parteien außer Streit gestellt wurde, mußte das Gericht von dieser unbestrittenen Rechtslage ausgehen und die Kündigung aufheben.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 366/29
    Entscheidungstext OGH 24.04.1929 3 Ob 366/29
    nur: Die Einwendung, daß ein Mietverhältnis nicht vorliege, muß bei sonstigem Ausschluß rechtzeitig geltend gemacht werden. (T2) Veröff: SZ 11/106
  • 2 Ob 476/51
    Entscheidungstext OGH 18.07.1951 2 Ob 476/51
    nur T2
  • 2 Ob 216/53
    Entscheidungstext OGH 08.04.1953 2 Ob 216/53
  • 2 Ob 974/53
    Entscheidungstext OGH 29.01.1954 2 Ob 974/53
  • 2 Ob 131/55
    Entscheidungstext OGH 02.03.1955 2 Ob 131/55
  • 7 Ob 388/55
    Entscheidungstext OGH 26.10.1955 7 Ob 388/55
    nur: Ein Geständnis kann auch in Bezug auf Rechte und Rechtsverhältnisse abgelegt werden. Wenn das Fehlen eines Bestandvertrages von den Parteien außer Streit gestellt wurde, mußte das Gericht von dieser unbestrittenen Rechtslage ausgehen und die Kündigung aufheben. (T1)
  • 7 Ob 269/00k
    Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 269/00k
    nur: Ein Geständnis kann auch in Bezug auf Rechte und Rechtsverhältnisse abgelegt werden. (T3); Beisatz: Worin ein Zugeständnis eines Komplexes von Tatsachen, die dem zugestandenen Recht oder Rechtsverhältnis zu Grunde liegen, zu verstehen ist. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0040096

Dokumentnummer

JJR_19530408_OGH0002_0020OB00216_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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