Norm
ABGB §1154Rechtssatz
Wurde in einem Kollektivvertrag vorgesehen, daß Lohnansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Zeit vom Arbeitnehmer selbst, dem Betriebsrat, dem Vertrauensmann oder der Gewerkschaft geltend gemacht werden, so genügt auch die Geltendmachung durch die Arbeiterkammer.
Entscheidungstexte
Schlagworte
KollV KVEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0025881Dokumentnummer
JJR_19530414_OGH0002_0040OB00045_5300000_001