Norm
ZPO §226 IVRechtssatz
1.) Die Geltendmachung eines Anspruches als eines fälligen ist eine genügende Rechtfertigung der Leistungsklage.
2.) Die Leistungsklage wäre nur ausnahmsweise, wenn aus besonderen Gründen das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, als unzulässig zurückzuweisen.
3.) Das Gericht ist nur befugt ein offenkundig fehlendes Rechtschutzbedürfnis von Amtswegen wahrzunehmen. Es ist ihm aber verwehrt, das angebliche Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses durch amtswegige Beschaffung von Tatsachen und Beweismitteln nachzuprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0038040Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2018