Norm
ABGB §1415Rechtssatz
Dass der Gläubiger Teilzahlung verlangen kann, gibt ihm kein Recht, die Anerkennung der Vollzahlung als Teilzahlung zu verlangen. Wenn der Gläubiger die Zahlung nicht "unpräjudizierlich der beiderseitigen Prozessstandpunkte" annehmen wollte, musste der Beklagte mit Recht fürchten, dass ihm eine Zahlung an den Kläger zum Nachteil ausgelegt werden könnte und war sohin zum Gerichtserlag berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0033312Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.08.2020