Vgl; Beisatz: Ob ein derartiges Urteil nach § 354 EO vollstreckbar sein muss, wie dies in der Entscheidung SZ 26/99 anklingt, mag in dieser allgemeinen Form nicht richtig sein. (T1); Veröff: GesRZ 1988,229
Vgl aber; Beisatz: Wurde der Verpflichtete mit dem zu vollstreckenden Titel dazu verurteilt, ein Schenkungsanbot „mit Notariatsakt" anzunehmen, wäre dies nur durch Mitwirkung eines öffentlichen Notars gemäß §§ 52ff NotO möglich. Die geschuldete Handlung bedürfte also eines fremden Aufwands, der körperlichen finanziellen oder geistigen Mitwirkung eines Dritten, eine Exekution nach § 354 EO könnte schon aus diesem Grund nicht bewilligt werden. (T2); Beisatz: Der nunmehr herrschenden Lehre ist jedenfalls insoweit zu folgen, als ein im Titel angeführtes Formerfordernis - auch wenn es um einen Notariatsakt geht - idR die Anwendung des § 367 EO nicht hindert; dies jedenfalls dann nicht, wenn die zu errichtende Urkunde nicht aus besonderen Gründen von Gesetzes wegen erforderlich ist. (T3); Veröff: SZ 2005/191
Gegenteilig; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Die im Titel angeführte Form der geschuldeten Erklärung (mündlich oder schriftlich, gerichtlich oder vor einem Notar) ist für die Exekution nach § 367 EO in der Regel belanglos. (T4); Beisatz: Hier: Urteil verpflichtet zur Unterfertigung eines Notariatsakts (Nachtrag zum Schenkungsvertrag auf den Todesfall) - Anwendung des § 367 EO bejaht. (T5)