Norm
ABGB §451 ERechtssatz
Nebenrechte, wie Pfandrechte und Bürgschaften erlöschen nicht im Fall einer Zession, sondern gehen auf den Zessionar über ( vgl Judikat Nr 247, Fußnote 6 ), wobei zum Übergang rechtsgeschäftlicher Pfandrechte allerdings noch eine sachenrechtliche Übertragung hinzutreten muss.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015158Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.07.2015