Norm
EheG §49 ERechtssatz
Hat der Kläger die ihm durch die Ehe auferlegte Treuepflicht verletzt, dann kann der Beklagten das Recht nicht verwehrt sein, sich gegen diesen Eingriff in ihr Eheleben zu verteidigen, mögen auch die zur Verteidigung verwendeten Mittel in dem einen oder anderen Fall über den Zweck hinausgegangen sein. Eine Überschreitung des Zulässigen ist aber, insbesondere wenn sie durch das Verhalten des anderen Teiles herausgefordert wird, nicht als eine schwere Eheverfehlung zu beurteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0057503Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.01.2014