RS OGH 1953/4/15 1Ob320/53, 2Ob562/56, 1Ob659/57 (1Ob660/57)

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Veröffentlicht am 15.04.1953
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Norm

ZPO §226 VI

Rechtssatz

Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, den Streitgegenstand "Zug um Zug gegen Ersatz der vom Beklagten auf den Streitgegenstand getätigten (sohin also ziffernmäßig nicht bezeichneten) Aufwendungen durch den Kläger zu übergeben", ist bestimmt und zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0037614

Dokumentnummer

JJR_19530415_OGH0002_0010OB00320_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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