Norm
ZPO §226 VIRechtssatz
Das Klagebegehren, der Beklagte sei schuldig, den Streitgegenstand "Zug um Zug gegen Ersatz der vom Beklagten auf den Streitgegenstand getätigten (sohin also ziffernmäßig nicht bezeichneten) Aufwendungen durch den Kläger zu übergeben", ist bestimmt und zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0037614Dokumentnummer
JJR_19530415_OGH0002_0010OB00320_5300000_001