Norm
MG §21 Abs1Rechtssatz
Wenn in der Kündigung eine "Schlafstelle" aufgekündigt wird und die Gekündigten lediglich nicht konkretisierte "Einwendungen" erhoben haben, aber in der Streitverhandlung die Behauptung aufstellen, nicht bloß eine Schlafstelle gemietet, sondern einen abgetrennten Raum in Unterbestand genommen zu haben, muß der Kläger beweisen, daß Mieterschutzfreiheit, also ein bloßer Bettgehervertrag vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044831Dokumentnummer
JJR_19530415_OGH0002_0020OB00071_5300000_001