RS OGH 1953/4/15 2Ob71/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.1953
beobachten
merken

Norm

MG §21 Abs1
ZPO §562 B

Rechtssatz

Wenn in der Kündigung eine "Schlafstelle" aufgekündigt wird und die Gekündigten lediglich nicht konkretisierte "Einwendungen" erhoben haben, aber in der Streitverhandlung die Behauptung aufstellen, nicht bloß eine Schlafstelle gemietet, sondern einen abgetrennten Raum in Unterbestand genommen zu haben, muß der Kläger beweisen, daß Mieterschutzfreiheit, also ein bloßer Bettgehervertrag vorliegt.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 71/53
    Entscheidungstext OGH 15.04.1953 2 Ob 71/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0044831

Dokumentnummer

JJR_19530415_OGH0002_0020OB00071_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten