RS OGH 1953/4/16 IVZR232/52

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Veröffentlicht am 16.04.1953
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Norm

EheG §61 Abs2

Rechtssatz

Der Kläger, welcher seine Scheidungsklage nicht auf einen Verschuldenstatbestand sondern auf einen solchen der §§ 50 bis 53 und 55 EheG stützt, kann einem Verschuldensantrag des Beklagten nicht ebenfalls mit einem Verschuldensantrag entgegnen.

Veröff: NJW 1953,891

Schlagworte

*D*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1953:RS0103301

Dokumentnummer

JJR_19530416_AUSL000_0040ZR00232_5200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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