Norm
ABGB §1162 IVRechtssatz
In dem dem Dienstnehmer, der einen Entlassungsgrund gesetzt hat, günstigen Streben des Dienstgebers, im Falle eines Einlenkens die Entlassung zu vermeiden, kann, zumal wenn der Dienstnehmer nicht im unklaren gelassen wurde, daß er andernfalls mit der Entlassung zu rechnen habe, kein Verzicht auf die Geltendmachung des Entlassungsgrundes erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0026098Dokumentnummer
JJR_19530421_OGH0002_0040OB00043_5300000_001