Norm
AngG §20 Abs2 VIII1Rechtssatz
Die Dauer der Kündigungsfrist richtet sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Kündigung. Wirkungen, die sich an die Beendigung des Dienstverhältnisses knüpfen (zB die Höhe der Abfertigung), sind hingegen nach dem Termin zu beurteilen, auf den gekündigt wurde.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: Angestellte, Ende, Frist, Auflösung, Arbeitsverhältnis, Verkürzung, Wirksamkeit, fristwidrig, terminwidrig, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0028823Dokumentnummer
JJR_19530421_OGH0002_0040OB00081_5300000_001