Norm
ZPO §182Rechtssatz
Es ist nicht Aufgabe des Prozeßgerichtes, in dem Falle, als sich der vom Kläger geltend gemachte Klagsgrund nicht als stichhältig erweist, diese, obwohl er rechtsfreundlich vertreten ist, dazu zu veranlassen, andere Klagsgründe geltend zu machen, und es kann auch gar nicht erwartet werden, daß Vorbringen des Klägers in einer Art ergänzt oder verbessert werden könnte, daß hiedurch der Klagsanspruch begründet erscheint.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0037344Dokumentnummer
JJR_19530422_OGH0002_0030OB00263_5300000_001