Norm
ABGB §477Rechtssatz
Für Klagen wegen Behinderung und Störung in der Benützung öffentlicher Wege ist der Rechtsweg ausgeschlossen. Die Überwachung der bestimmungsgemässen Benützung von Gemeinde - und Interessentenwegen steht der Bezirksverwaltungsbehörde zu ( Beseitigung einer Hütte und eines Zaunes, welche die bestimmungsgemässe Benützung des öffentlichen Weges behindern ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0011581Dokumentnummer
JJR_19530422_OGH0002_0020OB00036_5300000_001