Norm
ZPO §179Rechtssatz
Die Frage, ob § 496 Abs 2 und § 179 ZPO richtig angewendet wurde, hat das Berufungsgericht abschließend zu beurteilen. Wenn es sie bejaht, ist darin kein dem Berufungsgerichte unterlaufener Verfahrensmangel zu erblicken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036897Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2019