Norm
RAO §19aRechtssatz
Der Kostenanspruch steht der Partei und nicht ihrem Anwalt zu. Dieser hat nur ein Pfandrecht an der für die eigene Partei erzielten Kostenforderung. Solange daher der Anwalt nicht die Bezahlung der Kosten an sich gefordert hat, kann auch an die Partei wirksam bezahlt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0072064Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021