Norm
WWG §25Rechtssatz
Der Tatbestand des § 25 WWG liegt jedenfalls dann vor, wenn Fondsmittel in einem größeren Maße in Anspruch genommen werden, als dies für die Herstellung des Baues erforderlich ist (Ausbedingen einer zehnprozentigen Provision von dem aus Fondsmittel bezahlten Rechnungsbeträgen der Handwerker durch den Hauseigentümer).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0082942Dokumentnummer
JJR_19530427_OGH0002_0050OS00282_5300000_001