RS OGH 1953/4/29 3Ob259/53, 3Ob543/57, 2Ob440/52, 6Ob304/58, 4Ob329/63, 6Ob50/65, 1Ob22/65, 6Ob157/6

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Veröffentlicht am 29.04.1953
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Norm

ZPO §228 F

Rechtssatz

Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0039109

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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