Norm
ZPO §226 IIIARechtssatz
Das Klagsvorbringen, der Rechtsvorgänger und Erblasser der Beklagten habe die Wohnung titellos benützt und die Beklagte sei nach dessen Tod "in dessen Mietrechte" eingetreten, ist nicht unschlüssig. Auf Grund dieses Vorbringens kann daher ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0037918Dokumentnummer
JJR_19530429_OGH0002_0010OB00371_5300000_001