RS OGH 1953/4/29 1Ob371/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1953
beobachten
merken

Norm

ZPO §226 IIIA

Rechtssatz

Das Klagsvorbringen, der Rechtsvorgänger und Erblasser der Beklagten habe die Wohnung titellos benützt und die Beklagte sei nach dessen Tod "in dessen Mietrechte" eingetreten, ist nicht unschlüssig. Auf Grund dieses Vorbringens kann daher ein Versäumnisurteil gegen die Beklagte erlassen werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 371/53
    Entscheidungstext OGH 29.04.1953 1 Ob 371/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0037918

Dokumentnummer

JJR_19530429_OGH0002_0010OB00371_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten