RS OGH 1953/4/29 2Ob318/53, 8Ob5/04z, 3Ob122/20t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.04.1953
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Norm

ZPO §85 Abs3

Rechtssatz

Das Wesen einer Verfügung zur Beseitigung eines Formgebrechens, gegen die ein abgesondertes Rechtsmittel nicht statthaft ist, wird auch dadurch nicht berührt, dass in ihr für den Fall der Nichtbefolgung angedrohte Maßnahme durch das Gesetz nicht gedeckt ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 318/53
    Entscheidungstext OGH 29.04.1953 2 Ob 318/53
  • 8 Ob 5/04z
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 5/04z
    Auch; Beisatz: Die gesetzwidrige Ankündigung des Konkursgerichts, über den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens nur nach Erfüllung eines Verbesserungsauftrages zu entscheiden, vermag zwar die Rechtsmittelzulässigkeit nicht begründen, doch wird das Erstgericht über den Antrag auf Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens jedenfalls zu entscheiden haben und steht dem Antragsteller dann ein allfälliges Rechtsmittel offen. (T1)
  • 3 Ob 122/20t
    Entscheidungstext OGH 04.11.2020 3 Ob 122/20t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0036446

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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